Charro

Eine wirksame Einwilligung in Telefonwerbung setzt eine separate Zustimmungshandlung des Verbrauchers voraus. Dies entschied der BGH mit Urteil vom 14. April 2011 (Az. I ZR 38/10). In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall veranstaltete eine Zeitschrift ein Gewinnspiel. Auf der Postkarte, die der Teilnehmer zurückschicken musste, befand sich folgender Einwilligungstext: "Tel. (z.B. zur Gewinnbenachrichtigung und für weitere interessante telef. Angebote ...". Der Verlag rief wenig später die Teilnehmer an und teilte unter Hinweis auf das Gewinnspiel mit, dass bald ein Gutschein übersandt würde. Dann bot er dem Mitspieler an, die Zeitschrift zu einem Vorzugspreis zu beziehen. Der BGH stufte die Einwilligung als unwirksam ein. Unter Hinweis auf seine Payback-Entscheidung vom 16.07.2008 bezüglich Email-Werbung (Az. VIII ZR 348/06) entschieden die BGH-Richter nun, dass auch Telefonwerbung eine eigenständige Zustimmungshandlung des Verbrauchers voraussetze. Dies war hier nicht der Fall.

Empfänger unerwünschter Telefaxwerbung haben nach einem Urteil des AG Frankfurt Anspruch auf Schadensersatz. Der Absender mus auch für die Kosten aufkommen, die dem Empfänger bei der Ermittlung des Absenders entstehen und künftige Werbesendungen unterlassen. Ein Einzelhandelskaufmann hatte von einer Werbefirma unaufgefordert ein Fax mit Werbung erhalten. Dieses Fax stelle einen unzulässigen Eingriff in die Funktion des Faxgerätes des Empfängers sowie einen unzulässigen Gebrauch seines Faxpapieres und der Druckerpatrone dar. Daraus resultiere der Schadensersatzanspruch.
(AG Frankfurt - Az.: 32 C 2106/01-72)

Empfänger unerwünschter Telefax-Werbung haben Anspruch auf Schadensersatz für Kosten, mit denen der zunächst unbekannte Absender der Werbung ermittelt wird. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt hervor. Darin erklärt das Gericht, die unaufgeforderte Übersendung von "Werbefaxen" stelle eine wettbewerbswidrige und unerlaubte Handlung dar. ... Das Gericht untersagte der Firma weiterhin, künftig Faxsendungen an den Kläger zu schicken. Für den Fall der Zuwiderhandlung setzte es ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro fest (Az: 30 C 2536/01-25).
25.10.2002

Sie überlegen sich, Ihr Fax als Marketinginstrument einzusetzen und möchten Ihre Kunden mit einem Werbefax auf sich aufmerksam machen?
Da ist Vorsicht geboten: Verschicken Sie nie ein Werbefax ohne das Einverständnis des Empfängers. Sonst verstoßen Sie gegen geltendes Wettbewerbsrecht (§7, Abs. 2, UWG). Das gilt auch für Einladungen an Geschäftskunden zu einer Werbe- oder Verkaufsveranstaltung wie im zugrunde liegenden Fall: Als die Firma eines Heizungsinstallateurs aufgelöst wurde, sollte ein Unternehmen die Gegenstände der Firma versteigern. Zur Versteigerung lud es per Telefax alle potenziell interessierten Betriebe in der Region ein. Prompt wurde das Unternehmen von einer Wettbewerbszentrale abgemahnt und verklagt.
Die Richter teilten deren Auffassung: Auch Unternehmen müssen vorher ausdrücklich ihr Einverständnis signalisiert haben, bevor man ihnen Werbung zufaxen darf. (OLG Hamm, Urteil vom 18.06.2005 - Az: 4 U 126/04)

Ein Briefumschlag einer Werbesendung, der verschleiert, dass es sich um reine Werbung handelt, ist irreführend. In einem Fall trug der Umschlag einer Werbesendung den Aufdruck "Geldgewinninformation" und den Hinweis "Wichtige Dokumente".
Urteil: Das Ganze sei ein Täuschungsmanöver und verstoße gegen das Gesetz des unlauteren Wettbewerbs. Es handle sich außerdem um eine unzumutbare Belästigung des Adressaten, die nicht geduldet werden muss. OLG Bamberg, Az. 3U65/01

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