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Das Grünbuch ist Teil der Digitalen Strategie 2025, die das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) Anfang März dieses Jahres vorgestellt hat. Es soll rechtliche und regulatorische Fragen, die im Rahmen der Digitalisierung gestellt werden müssen, identifizieren und definieren. Ziel ist es, einen Ordnungsrahmen zu schaffen, der einerseits mehr Investitionen und Innovationen auf Grundlage eines fairen Wettbewerbs ermöglicht, andererseits aber auch individuelle und unternehmerische Grundrechte und Datensouveränität sichert. Bis Ende September können Stellungnahmen über ein Beteiligungstool eingereicht werden. Dabei stehen auch Fragen aus dem Datenschutz im Fokus. So wird beispielsweise gefragt, wie Einwilligungen ausgestaltet sein sollten, um Transparenz und Verständlichkeit zu gewährleisten. Der Grünbuch-Prozess soll bis Anfang 2017 in ein Weißbuch mit konkreten Regelungsvorschlägen münden. Diese sollen nach der Bundestagswahl die Grundlage für neue Gesetzgebungsvorhaben darstellen. Unter nachfolgendem Link kann jeder Bürger sich beteiligen.

Zum Grünbuch Entwurf 

Mit der neunten Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sollen die Kriterien für die wettbewerbsrechtliche Bewertung der Marktstellung eines Unternehmens unter anderem hinsichtlich der Bedeutung von Daten ergänzt werden. Demnach besteht ein Markt im Sinne des Wettbewerbsrechts künftig auch dann, wenn zwischen den unmittelbar Beteiligten kein Geld fließt, heißt es im Referentenentwurf des Bundeswirtschaftsministeriums, der in die Länder- und Verbändeanhörung gegeben worden ist. Ob ein Unternehmen marktbeherrschend ist oder den wirksamen Wettbewerb verhindert, kann das Kartellamt bisher nicht untersuchen, wenn kostenlose Vorgänge einen Markt darstellen. Eine Fusionskontrolle soll es bei Übernahmen mit einem Kaufpreis von mehr als 350 Millionen Euro geben. In Deutschland ist laut des Bundeswirtschaftsministeriums bisher kein Start-up durch ein etabliertes Unternehmen mit einem solchen Kaufpreis übernommen worden. Auch sei die Hürde höher als in den USA. Die GWB-Novelle soll bis Ende 2016 in Kraft treten.

Unter dem Motto "Europa in der Zeitenwende" diskutierten auf dem vom Wirtschaftsrat Deutschland organisierten Wirtschaftstag in Berlin am 21. Juni 2016 mehr als 3.000 geladene Gäste die Herausforderungen für den europäischen Kontinent. Der Wirtschaftsrat steht der CDU nahe. Ein Kernthema waren die Chancen der Digitalisierung. So meinte Impulsreferent Günther H. Oettinger, Kommissar für Digitale Wirtschaft und Gesellschaft, Europäische Kommission: "In Deutschland haben wir perfekten Datenschutz und bei Datennutzung sind wir eher schwach. Wer Daten nur schützt, kann sie nicht nutzen. Wir brauchen eine bessere Balance. Und wir brauchen vor allen Dingen Bewusstsein für die Revolution." Alexander Dobrindt, Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur, forderte eine neue Datenkultur in Deutschland. "Die Situation, dass wir Big Data immer noch als Angstbegriff in weiten Teilen begreifen, kann am Schluss nicht zur Wertschöpfung aus diesen Daten führen." Deswegen müsse, so Bundesminister Dobrindt, der Überbegriff der Datensparsamkeit, an dem sich alle zu orientieren haben, abgewandelt werden in den Begriff des "kreativen Datenreichtums". Nachdrücklich warb der Minister für einen Kulturwandel in Deutschland, um mit mehr digitalem Selbstbewusstsein an die Herausforderungen heranzugehen.

Am 25. Mai 2018 wird die Europäische Datenschutz-Grundverordnung nationale Datenschutzvorschriften in der Europäischen Union weitgehend ablösen. Die wesentlichen Rahmenbedingungen des Datenschutzes werden damit europaweit harmonisiert.

Hinsichtlich der zentralen Fragestellung – ob personenbezogene Daten mit oder ohne Einwilligung der betroffenen Personen zu Werbezwecken verarbeitet werden dürfen – hat sich der europäische Gesetzgeber für die Beibehaltung des sog. Opt-Out-Prinzips entschieden. Dabei sind die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen angemessen zu berücksichtigen. Gegen die Verwendung von Daten zu Werbezwecken kann die betroffene Person jederzeit Widerspruch einlegen – sie muss über dieses Widerspruchsrecht informiert werden.

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