Charro
Ein Briefumschlag einer Werbesendung, der verschleiert, dass es sich um reine Werbung handelt, ist irreführend. In einem Fall trug der Umschlag einer Werbesendung den Aufdruck "Geldgewinninformation" und den Hinweis "Wichtige Dokumente".
Urteil: Das Ganze sei ein Täuschungsmanöver und verstoße gegen das Gesetz des unlauteren Wettbewerbs. Es handle sich außerdem um eine unzumutbare Belästigung des Adressaten, die nicht geduldet werden muss. OLG Bamberg, Az. 3U65/01
Seit Mai 2005 wird auf das Einfügen einer Leerzeile zwischen Straße und Ort verzichtet. Das hat der Normenausschuss beim Deutschen Institut für Normung (DIN) beschlossen und die Änderung veröffentlicht (DIN 5008/2005-05).
Hintergrund dieser Änderung, die auf Antrag der Deutschen Post AG zustande kam, ist das Bedürfnis, in der Adressgestaltung von Unternehmen eine zusätzliche Zeile für die Empfängeranschrift zu schaffen. Gleichzeitig soll der Wegfall der Leerzeile in der Anschriftenzone der internationalen Vereinheitlichung und der sicheren Maschinenlesbarkeit dienen.