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Knapp ein Drittel der Empfänger erinnert sich an den Erhalt von Mailings, bei Werbe-Emails ist es nur jeder Zwanzigste. Das ergab ein Test des Marktforschungsinstituts Nielsen. Besonders unter den 16- bis 34-Jährigen kommt die elektronische Werbepost schlecht weg - wohl deswegen, vermutet Nielsen, weil sie in der Email-Flut schlicht untergeht. Unter den Mailings ist der bedruckte Briefumschlag am beliebtesten, weil er hochwertig wirkt. Er gibt darum auch am meisten Anlass zur Mundpropaganda: Jeder siebte Empfänger erzählt von ihm.
Die komplette Studie kann bei Nielsen bezogen werden.

Das Siegfried Vögele Institut hat eine neue Werbewirkungsstudie veröffentlicht. Ein zentrales Ergebnis: Printwerbung, wie Mailings oder Kataloge, aktiviert mehr Hirnareale als Werbung auf dem Bildschirm und bleibt zudem besser im Gedächtnis des Kunden haften. Die Probanden waren beim Lesen von Printprodukten besser in der Lage, Werbebotschaften und Logos zu lernen und zuzuordnen. Bei der Untersuchung zeigte sich, dass bei der Erinnerung an auf Papier präsentierten Logos Gehirnareale aktiviert werden, die beim Ertasten und Anfassen eine Rolle spielen. Dies unterstütze die Gedächtnisleistung, so die Forscher. Weitere Infos zu der Studie finden Sie auf www.sv-institut.de.

Das wiederholte Zusenden von Spam-E-Mails kann in Deutschland pro Empfänger eine Vertragsstrafe von EUR 500,00 auslösen. Dies entschied das OLG Köln mit Urteil vom 1. Juni 2011 (Az. 6U4/11)

Das OLG Düsseldorf hat in einer Entscheidung vom 24. Mai 2006 (Az.: I-15 U 45/06) die Sorgfaltspflichten konkretisiert, die beim Versenden eines E-Mail Newsletters an Geschäftsleute zu beachten sind: Derartige E-Mails sind aus Gründen des Datenschutzes bzw. zum Schutz vor Spamming oder Viren stets mit einer geschlossenen Adressenliste, das heißt als Blindkopie (BCC) zu versenden.

Auch in Deutschland nehmen die Beschwerden zu. Ungebetene Werbung per E-Mail zu erkennen und auszusortieren, ist für den Adressaten belästigend, aufwändig, und kostenintensiv. Die Zusendung nicht verlangter E-Mails mit werbenden Inhalt wird deshalb zunehmend ausnahmslos der Telefon- und Telefaxwerbung gleichgestellt, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gegen geltendes Wettbewerbsrecht verstößt.
Das Eindringen in die Privatsphäre sei unzumutbar und verletze zudem das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenden.(Landgericht Berlin, Az.: 15 O 210/00)

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