Das OLG Düsseldorf hat in einer Entscheidung vom 24. Mai 2006 (Az.: I-15 U 45/06) die Sorgfaltspflichten konkretisiert, die beim Versenden eines E-Mail Newsletters an Geschäftsleute zu beachten sind: Derartige E-Mails sind aus Gründen des Datenschutzes bzw. zum Schutz vor Spamming oder Viren stets mit einer geschlossenen Adressenliste, das heißt als Blindkopie (BCC) zu versenden.