Charro

Adressbroker bieten immer häufiger segmentierte E-Mail-Adresslisten uninformierte Kunden zum Kauf oder zur Miete an. Der Gebrauch solcher E-Mail-Adressen zum Online-Marketing kann großen Ärger einbringen. Die Adressaten haben in der Regel nie ihre Zustimmung gegeben, von Erwerbern dieser Listen Marketingmails zu erhalten. Das führt nicht nur zur Image-Schädigung und rechtlichen Konsequenzen wie Abmahnungen, sondern bringt den Benutzer unter Umständen direkt auf eine so genannte MAPS-RBL (Mail Abuse Prevention System – Realtime Blackhole List). Hierbei handelt es sich um eine Datenbank, auf der schwarze Schafe im E-Mailing gelistet werden und deren Mail-Verkehr dann nicht mehr weitergeleitet wird. Diese Datenbank wird von vielen Mail-Servern abgefragt. Wenn eine IP-Adresse in einer RBL gelistet ist, nimmt der Mailserver beim Internetprovider Mails dieser Adresse nicht mehr an. Der Effekt ist, dass der Mail-Verkehr ganzer Firmen komplett gesperrt wird.
06.11.2000

In einem einstweiligen Verfügungsverfahren hat das Landgericht Berlin am 19.09.2002 (Az. 16 O 515/02) durch Beschluss entschieden, dass die Anfrage, ob ein Newsletter geschickt werden soll, als Werbung zu betrachten ist. Erforderlich sei dabei stets die Einwilligung des Empfängers, eine solche eMail erhalten zu wollen. Die Darlegungs- und Beweislast über das Vorliegen der Einwilligung trage im Streitfall der Versender der Werbe-eMail.

Die Zusendung einer unverlangten E-Mail zu Werbezwecken verstoße grundsätzlich gegen die guten Sitten im Wettbewerb. Hierdurch entstehe eine Belästigung des E-Mail-Empfängers, die dieser nicht akzeptieren müsse. Ausnahme: er habe sein Einverständnis kund getan oder dieses sei aus den Umständen erkennbar. Die unerbetene E-Mail-Zusendung sei aber auch deswegen unlauter, weil von ihr ein sehr hoher Nachahmungseffekt ausgehe und zu einer daraus resultierenden weiteren Belästigung führe. Die Werbung per email sei eine billige, schnelle und aufgrund ihrer Automatisierung arbeitssparende Werbemöglichkeit. Es sei mit einem erheblichen weiteren Umsichgreifen dieser Werbeart zu rechnen (BGH, Urteil vom 11.03.2004 – Az.: I ZR 81/01).

Im geschäftlichen Bereich ist Telefonwerbung nur zugelassen, wenn der Werbeadressat ausdrücklich oder konkludent zugestimmt hat oder aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Angerufenen daran vermutet werden kann: z.B. bei Bestehen einer Geschäftsverbindung oder konkreter Empfehlung durch Dritte, nicht jedoch lediglich bei allgemeinem Sachbezug zum Geschäftsbetrieb des Angerufenen oder dessen Eintragung in den Gelben Seiten.

Eine Anzeige in den "Gelben Seiten" berechtigt nach Auffassung des OLG Frankfurts noch nicht dazu, gegenüber dem dort erwähnten Gewerbetreibenden Telefonmarketing zu betreiben.
Der Fall: Ein Unternehmen, welches Aufträge gegen Provision an Handwerksbetriebe vermittelt, hatte telefonisch zu einem Handwerker Kontakt aufgenommen. Dabei wollte er sich einen Eindruck darüber verschaffen, ob der Handwerker "den eigenen Leistungsanforderungen entspreche" und diesem dann Aufträge vermitteln. Das OLG Frankfurt hat dies als unlautere Werbung angesehen (Urteil vom 24.07.2003 – 6 U 36/03).
Im geschäftlichen Bereich sei Telefonwerbung nur zulässig, wenn der Anzurufende sein Einverständnis ausdrücklich oder jedenfalls durch sein Verhalten zum Ausdruck gebracht habe.
Mit dem Eintrag in den "Gelben Seiten" erklärt sich der Gewerbetreibende – so die Richter – nur damit einverstanden, von potenziellen Kunden angerufen zu werden. Dem Vermittler gehe es aber bei seinen Anrufen jedoch in erster Linie um den eigenen Geschäftsabschluss.

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