Charro

Auch in Deutschland nehmen die Beschwerden zu. Ungebetene Werbung per E-Mail zu erkennen und auszusortieren, ist für den Adressaten belästigend, aufwändig, und kostenintensiv. Die Zusendung nicht verlangter E-Mails mit werbenden Inhalt wird deshalb zunehmend ausnahmslos der Telefon- und Telefaxwerbung gleichgestellt, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gegen geltendes Wettbewerbsrecht verstößt.
Das Eindringen in die Privatsphäre sei unzumutbar und verletze zudem das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenden.(Landgericht Berlin, Az.: 15 O 210/00)

Adressbroker bieten immer häufiger segmentierte E-Mail-Adresslisten uninformierte Kunden zum Kauf oder zur Miete an. Der Gebrauch solcher E-Mail-Adressen zum Online-Marketing kann großen Ärger einbringen. Die Adressaten haben in der Regel nie ihre Zustimmung gegeben, von Erwerbern dieser Listen Marketingmails zu erhalten. Das führt nicht nur zur Image-Schädigung und rechtlichen Konsequenzen wie Abmahnungen, sondern bringt den Benutzer unter Umständen direkt auf eine so genannte MAPS-RBL (Mail Abuse Prevention System – Realtime Blackhole List). Hierbei handelt es sich um eine Datenbank, auf der schwarze Schafe im E-Mailing gelistet werden und deren Mail-Verkehr dann nicht mehr weitergeleitet wird. Diese Datenbank wird von vielen Mail-Servern abgefragt. Wenn eine IP-Adresse in einer RBL gelistet ist, nimmt der Mailserver beim Internetprovider Mails dieser Adresse nicht mehr an. Der Effekt ist, dass der Mail-Verkehr ganzer Firmen komplett gesperrt wird.
06.11.2000

In einem einstweiligen Verfügungsverfahren hat das Landgericht Berlin am 19.09.2002 (Az. 16 O 515/02) durch Beschluss entschieden, dass die Anfrage, ob ein Newsletter geschickt werden soll, als Werbung zu betrachten ist. Erforderlich sei dabei stets die Einwilligung des Empfängers, eine solche eMail erhalten zu wollen. Die Darlegungs- und Beweislast über das Vorliegen der Einwilligung trage im Streitfall der Versender der Werbe-eMail.

Die Zusendung einer unverlangten E-Mail zu Werbezwecken verstoße grundsätzlich gegen die guten Sitten im Wettbewerb. Hierdurch entstehe eine Belästigung des E-Mail-Empfängers, die dieser nicht akzeptieren müsse. Ausnahme: er habe sein Einverständnis kund getan oder dieses sei aus den Umständen erkennbar. Die unerbetene E-Mail-Zusendung sei aber auch deswegen unlauter, weil von ihr ein sehr hoher Nachahmungseffekt ausgehe und zu einer daraus resultierenden weiteren Belästigung führe. Die Werbung per email sei eine billige, schnelle und aufgrund ihrer Automatisierung arbeitssparende Werbemöglichkeit. Es sei mit einem erheblichen weiteren Umsichgreifen dieser Werbeart zu rechnen (BGH, Urteil vom 11.03.2004 – Az.: I ZR 81/01).

Im geschäftlichen Bereich ist Telefonwerbung nur zugelassen, wenn der Werbeadressat ausdrücklich oder konkludent zugestimmt hat oder aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Angerufenen daran vermutet werden kann: z.B. bei Bestehen einer Geschäftsverbindung oder konkreter Empfehlung durch Dritte, nicht jedoch lediglich bei allgemeinem Sachbezug zum Geschäftsbetrieb des Angerufenen oder dessen Eintragung in den Gelben Seiten.

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