In einem einstweiligen Verfügungsverfahren hat das Landgericht Berlin am 19.09.2002 (Az. 16 O 515/02) durch Beschluss entschieden, dass die Anfrage, ob ein Newsletter geschickt werden soll, als Werbung zu betrachten ist. Erforderlich sei dabei stets die Einwilligung des Empfängers, eine solche eMail erhalten zu wollen. Die Darlegungs- und Beweislast über das Vorliegen der Einwilligung trage im Streitfall der Versender der Werbe-eMail.