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Die Deutsche Post AG hatte Anfang 2016 das neue Dialogpost Service-Portfolio eingeführt. Im Rahmen der Portfolio-Optimierung wird die Deutsche Post die Option "Schnelle Zustellung" zum Ende des Pilotbetriebes, d.h. zum 31. August 2016, einstellen. Im Zuge dessen werde die Basislaufzeit von E+KW zum 1. September 2016 generell auf E+4 beschleunigt, um den Kunden weiterhin ein enges und planbares Zustellfenster zu ermöglichen. Im Rahmen von E+4 können Kunden, so die Deutsche Post AG, ihre DIALOGPOST, POSTWURFSPEZIAL und POSTAKTUELL -Sendungen von montags bis freitags einliefern.

Das OLG Düsseldorf (Urt. vom 17. März 2016, I-15 U 64/15) hat das in der Praxis übliche DOI-Verfahren weiter juristisch untermauert, mit dem in bewährter Weise der Reagierer auf eine Werbe-E-Mail verifiziert wird. Klargestellt wurde, dass eine Bestätigungsmail, die im Rahmen des DOI-Verfahrens versendet wird, keine wettbewerbsrechtlich unzulässige Werbung darstellt. Die gegenteilige Sichtweise des OLG München im Jahre 2012 hatte in der Praxis Unverständnis und Diskussionen ausgelöst. Geradegerückt worden war diese praxisuntaugliche Entscheidung dann zwei Jahre später durch OLG Celle (Urt. vom 15. Mai 2014, 13 U 15/14) - entschieden wurde dort, dass der Versand einer Bestätigungsmail im Rahmen des DOI-Verfahrens rechtlich zulässig ist. Allerdings ist auch weiter zu raten: Die Unternehmen sollten die Bestätigungsmails werbefrei halten, um Zweifel gar nicht erst aufkommen zu lassen.

Die Europäische Kommission hat am 12. Juli 2016 das umstrittene Privacy Shield verabschiedet, das den Transfer personenbezogener Daten zwischen den USA und Europa nach dem Ende von Safe Harbor auf eine rechtssichere Grundlage stellen soll.
Seit dem Jahr 2000 war das Safe-Harbor-Abkommen - insbesondere neben Standardvertragsklauseln - eine der meistgenutzten rechtlichen Grundlagen für den Austausch personenbezogener Daten zwischen der EU und den USA. Der Europäische Gerichtshof hatte das Abkommen im Oktober 2015 für ungültig erklärt, weil ein ausreichender Datenschutz nicht garantiert sei.
Der hehre Anspruch beim neuen Privacy Shield ist, Unternehmen die Übertragung von personenbezogenen Daten in die USA zu erlauben und EU-Bürger gleichzeitig vor Überwachung zu schützen. Für Unternehmen, die Daten verarbeiten, sind dabei strenge Auflagen vorgesehen. Gleichzeitig haben die USA der EU zugesichert, dass der Datenzugriff von Behörden nur in engen Grenzen erfolgen werde. Im US-Außenministerium wird ein Ombudsmann eingerichtet, der für Beschwerden von EU-Bürgern zuständig ist. Die EU-Kommission erarbeitet einen Leitfaden, der den Bürgern ihre Rechte erläutert. Die Funktionsweise des Privacy Shield soll jedes Jahr gemeinsam mit den USA überprüft werden.
Der aktuelle Fahrplan: Das neue Modell soll nun rasch den EU-Mitgliedern übermittelt und dann einsatzfähig sein. Bereits ab Anfang August 2016 sollen Unternehmen, die Daten zwischen EU und USA austauschen, sich in den USA bescheinigen lassen können, dass sie den Anforderungen Folge leisten.
Ob das Konstrukt tragfähig ist, d.h. die gewünschte Rechtssicherheit bringt und tatsächlich zur nachhaltigen Verbesserung des transatlantischen Datenschutzes führt, muss sich zeigen. Die Datenschützer sehen es kritisch.

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