Ein Briefumschlag einer Werbesendung, der verschleiert, dass es sich um reine Werbung handelt, ist irreführend. In einem Fall trug der Umschlag einer Werbesendung den Aufdruck "Geldgewinninformation" und den Hinweis "Wichtige Dokumente".
Urteil: Das Ganze sei ein Täuschungsmanöver und verstoße gegen das Gesetz des unlauteren Wettbewerbs. Es handle sich außerdem um eine unzumutbare Belästigung des Adressaten, die nicht geduldet werden muss. OLG Bamberg, Az. 3U65/01
Urteil: Täuschung durch Briefumschlag
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