Eine Anzeige in den "Gelben Seiten" berechtigt nach Auffassung des OLG Frankfurts noch nicht dazu, gegenüber dem dort erwähnten Gewerbetreibenden Telefonmarketing zu betreiben.
Der Fall: Ein Unternehmen, welches Aufträge gegen Provision an Handwerksbetriebe vermittelt, hatte telefonisch zu einem Handwerker Kontakt aufgenommen. Dabei wollte er sich einen Eindruck darüber verschaffen, ob der Handwerker "den eigenen Leistungsanforderungen entspreche" und diesem dann Aufträge vermitteln. Das OLG Frankfurt hat dies als unlautere Werbung angesehen (Urteil vom 24.07.2003 – 6 U 36/03).
Im geschäftlichen Bereich sei Telefonwerbung nur zulässig, wenn der Anzurufende sein Einverständnis ausdrücklich oder jedenfalls durch sein Verhalten zum Ausdruck gebracht habe.
Mit dem Eintrag in den "Gelben Seiten" erklärt sich der Gewerbetreibende – so die Richter – nur damit einverstanden, von potenziellen Kunden angerufen zu werden. Dem Vermittler gehe es aber bei seinen Anrufen jedoch in erster Linie um den eigenen Geschäftsabschluss.
Urteil: Telefonwerbung gegenüber Gewerbetreibenden
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