Empfänger unerwünschter Telefaxwerbung haben nach einem Urteil des AG Frankfurt Anspruch auf Schadensersatz. Der Absender mus auch für die Kosten aufkommen, die dem Empfänger bei der Ermittlung des Absenders entstehen und künftige Werbesendungen unterlassen. Ein Einzelhandelskaufmann hatte von einer Werbefirma unaufgefordert ein Fax mit Werbung erhalten. Dieses Fax stelle einen unzulässigen Eingriff in die Funktion des Faxgerätes des Empfängers sowie einen unzulässigen Gebrauch seines Faxpapieres und der Druckerpatrone dar. Daraus resultiere der Schadensersatzanspruch.
(AG Frankfurt - Az.: 32 C 2106/01-72)
Urteil: Schadensersatz für Werbung per Telefax
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