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Das Landgericht (LG) Paderborn stellte mit Urteil vom 12. März 2024 (Az. 2 O 325/23) fest, dass die bloße Verlinkung der Datenschutzhinweise, die wiederum einen Verweis auf die Marketingaktivitäten nebst eines Hinweises auf einen Abmeldelink enthielten, nicht die Anforderungen an einen klaren und deutlichen Hinweis auf das Widerspruchsrecht bei Erhebung der Adresse erfüllen, wie es die Ausnahmevorschrift des § 7 Abs. 3 UWG u. a. verlangt, um werbliche E-Mail ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung versenden zu können. Es reiche nicht aus, dass die Datenschutzerklärung Hinweise enthalte, dass die Kundendaten für Werbezwecke genutzt werden und sich der Empfänger von der E-Mail-Marketingkommunikation abmelden könne.

Im konkreten Fall war dieser Hinweis ohne textliche Hervorhebung im Rahmen eines 26 Seiten umfassenden Schriftstücks enthalten. Erforderlich sei darüber hinaus aber auch die Benennung einer Kontaktadresse, an die ein zeitlich nach dem Vertragsschluss ausgesprochener Widerspruch zu senden ist (Postadresse, Telefon- oder Telefaxnummer, E-Mail-Adresse). Unternehmen, die sich auf die Ausnahmevorschrift des § 7 Abs. 3 berufen möchten, sollten sicherstellen, dass alle in der Vorschrift genannten Voraussetzungen kumulativ vorliegen, wozu auch die deutliche Sichtbarkeit des Widerrufshinweises im Rahmen der Datenerhebung gehört. Unachtsamkeiten können schnell dazu führen, dass eine E-Mail unzulässig versendet wird.

In einem Urteil vom 7. März 2024 (Az. C-604/22) präzisiert der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Definition von "personenbezogenen Daten" (Art. 4 Nr. 1 DSGVO) und die "Verantwortlichkeit" (Art. 4 Nr. 7 i.V.m. Art. 26 Abs. 1 DSGVO) in der Online-Werbebranche. Geklagt hatte das Interactive Advertising Bureau Europe (IAB), eine Vertretung von Werbeunternehmen auf europäischer Ebene, gegen die belgische Datenschutzbehörde, die Maßnahmen und Bußgelder wegen angeblicher Verstöße gegen die DSGVO verhängt hatte. Das IAB hat das "Transparency and Consent Framework" (TCF) entwickelt, das dazu dient, personalisierte Werbung gemäß der DSGVO zu ermöglichen. Dazu kodiert und speichert die Consent Management Platform (CMP) des IAB die Präferenzen der Website-User in einer Zeichenfolge, bekannt als "Transparency and Consent String" (TC-String).

Im Ergebnis entschied der EuGH, dass der TC-String ein personenbezogenes Datum im Sinne der DSGVO ist. Darüber hinaus sei das IAB als gemeinsam Verantwortlicher im Sinne der DSGVO anzusehen. Gleichzeitig hob das Gericht aber hervor, dass nach der Speicherung der Einwilligungspräferenzen das IAB nur noch dann im Sinne der DSGVO verantwortlich sei, wenn es nachweislich auch Einfluss auf die Weiterverarbeitung der Daten hatte.

Ein Kläger hatte Schadenersatz eingeklagt, weil seine öffentlich zugängliche Anschrift ohne seine Einwilligung zur Versendung postalischer Werbung verwendet wurde.

Das Landgericht Stuttgart wies die Klage mit Urteil vom 25. Februar 2022 (Az. 17 O 807/21) ab. Die dagegen eingelegte Berufung wurde mit Beschluss des OLG Stuttgart vom 23. Februar 2024 als „offensichtlich“ unbegründet zurückgewiesen. Dies begründete der Senat in einem Hinweisbeschluss vom 2. Februar 2024 (Az. 2 U 63/22).

Das Urteil des Landgerichts Stuttgart ist damit rechtskräftig.

Auch 2024 wurde die Iltisberger e.K Direktmarketing mit Sitz in Limburg an der Lahn wieder mit dem Qualitätssiegel des Deutschen Dialogmarketing Verbandes e.V. (DDV) für vorbildliche Qualität und Leistungen ausgezeichnet. Damit hat die Iltisberger e.K Direktmarketing erneut unter Beweis gestellt, besonders gute, verbraucher- und auftraggebergerechte Arbeit zu leisten. Für Auftraggeber bedeutet dies eine weitreichende Absicherung gegen das Risiko einer Pflichtverletzung insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Datenschutzes.

Das Oberlandesgericht Köln hat in einem aktuellen Urteil vom 19. Januar 2024 (Az.: 6 U 80/23) festgestellt, dass die Buttons in einem Cookie-Banner zur Zustimmung und Ablehnung gleichwertig ausgestaltet sein müssen. Die Entscheidung erging im Rahmen einer Klage der Verbraucherzentrale NRW gegen die WetterOnline Meteorologische Dienstleistungen GmbH aufgrund der Gestaltung ihres Cookie-Banners auf der Website wetteronline.de.

Das Banner sah vor, dass Nutzer durch das Drücken des "Akzeptieren"-Buttons automatisch der Vorauswahl zustimmten. Eine explizite Ablehnung war nur möglich, indem Nutzer den "Einstellungen"-Button wählten und dann auf einer zweiten Ebene einzelne Optionen aktivierten oder deaktivierten.

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