Die Wettbewerbszentrale erstritt vor dem Landgericht München I ein Unterlassungsurteil (Urt. v. 19. März 2024, Az. 33 O 7368/23) gegen einen süddeutschen Stromanbieter. Dieser wurde wegen falscher Behauptungen in der Telefonwerbung und fehlender Einwilligung verklagt. Ein Mitarbeiter des Unternehmens hatte fälschlicherweise behauptet, sie würden mit einem großen Konkurrenten zusammenarbeiten. Das Gericht verbot diese irreführende Werbung und verpflichtete den Stromanbieter, Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern für Stromlieferverträge zu unterlassen, ohne dass eine ausdrückliche Einwilligung betroffener Verbraucher vorliegt.
Das Unternehmen hatte argumentiert, die Verbraucherin habe durch die Teilnahme an einem Preisausschreiben eingewilligt. Bei diesem mussten die Teilnehmer des Gewinnspiels einzelne "Sponsoren" aus einer längeren Liste abwählen. Doch das Gericht entschied, dass das Opt-Out-Verfahren nicht ausreichend sei und verweist auf die Rechtsprechung des BGH vom 28. Mai 2020 (Az. I ZR 7/16 - Cookie-Einwilligung II). Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Mittwoch, 24 April 2024 13:56