Ein Kläger hatte Schadenersatz eingeklagt, weil seine öffentlich zugängliche Anschrift ohne seine Einwilligung zur Versendung postalischer Werbung verwendet wurde.
Das Landgericht Stuttgart wies die Klage mit Urteil vom 25. Februar 2022 (Az. 17 O 807/21) ab. Die dagegen eingelegte Berufung wurde mit Beschluss des OLG Stuttgart vom 23. Februar 2024 als „offensichtlich“ unbegründet zurückgewiesen. Dies begründete der Senat in einem Hinweisbeschluss vom 2. Februar 2024 (Az. 2 U 63/22).
Das Urteil des Landgerichts Stuttgart ist damit rechtskräftig.
Mittwoch, 10 April 2024 12:52