Mittwoch, 17 April 2024 13:45

E-Mail-Werbung: Versteckte Hinweise auf die Widerrufsmöglichkeit sind für die Anwendung des § 7 Abs. 3 UWG unzureichend

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Das Landgericht (LG) Paderborn stellte mit Urteil vom 12. März 2024 (Az. 2 O 325/23) fest, dass die bloße Verlinkung der Datenschutzhinweise, die wiederum einen Verweis auf die Marketingaktivitäten nebst eines Hinweises auf einen Abmeldelink enthielten, nicht die Anforderungen an einen klaren und deutlichen Hinweis auf das Widerspruchsrecht bei Erhebung der Adresse erfüllen, wie es die Ausnahmevorschrift des § 7 Abs. 3 UWG u. a. verlangt, um werbliche E-Mail ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung versenden zu können. Es reiche nicht aus, dass die Datenschutzerklärung Hinweise enthalte, dass die Kundendaten für Werbezwecke genutzt werden und sich der Empfänger von der E-Mail-Marketingkommunikation abmelden könne.

Im konkreten Fall war dieser Hinweis ohne textliche Hervorhebung im Rahmen eines 26 Seiten umfassenden Schriftstücks enthalten. Erforderlich sei darüber hinaus aber auch die Benennung einer Kontaktadresse, an die ein zeitlich nach dem Vertragsschluss ausgesprochener Widerspruch zu senden ist (Postadresse, Telefon- oder Telefaxnummer, E-Mail-Adresse). Unternehmen, die sich auf die Ausnahmevorschrift des § 7 Abs. 3 berufen möchten, sollten sicherstellen, dass alle in der Vorschrift genannten Voraussetzungen kumulativ vorliegen, wozu auch die deutliche Sichtbarkeit des Widerrufshinweises im Rahmen der Datenerhebung gehört. Unachtsamkeiten können schnell dazu führen, dass eine E-Mail unzulässig versendet wird.