Urteil: Einwilligung in Telefonwerbung

Eine wirksame Einwilligung in Telefonwerbung setzt eine separate Zustimmungshandlung des Verbrauchers voraus. Dies entschied der BGH mit Urteil vom 14. April 2011 (Az. I ZR 38/10). In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall veranstaltete eine Zeitschrift ein Gewinnspiel. Auf der Postkarte, die der Teilnehmer zurückschicken musste, befand sich folgender Einwilligungstext: "Tel. (z.B. zur Gewinnbenachrichtigung und für weitere interessante telef. Angebote ...". Der Verlag rief wenig später die Teilnehmer an und teilte unter Hinweis auf das Gewinnspiel mit, dass bald ein Gutschein übersandt würde. Dann bot er dem Mitspieler an, die Zeitschrift zu einem Vorzugspreis zu beziehen. Der BGH stufte die Einwilligung als unwirksam ein. Unter Hinweis auf seine Payback-Entscheidung vom 16.07.2008 bezüglich Email-Werbung (Az. VIII ZR 348/06) entschieden die BGH-Richter nun, dass auch Telefonwerbung eine eigenständige Zustimmungshandlung des Verbrauchers voraussetze. Dies war hier nicht der Fall.