Die Zusendung einer unverlangten E-Mail zu Werbezwecken verstoße grundsätzlich gegen die guten Sitten im Wettbewerb. Hierdurch entstehe eine Belästigung des E-Mail-Empfängers, die dieser nicht akzeptieren müsse. Ausnahme: er habe sein Einverständnis kund getan oder dieses sei aus den Umständen erkennbar. Die unerbetene E-Mail-Zusendung sei aber auch deswegen unlauter, weil von ihr ein sehr hoher Nachahmungseffekt ausgehe und zu einer daraus resultierenden weiteren Belästigung führe. Die Werbung per email sei eine billige, schnelle und aufgrund ihrer Automatisierung arbeitssparende Werbemöglichkeit. Es sei mit einem erheblichen weiteren Umsichgreifen dieser Werbeart zu rechnen (BGH, Urteil vom 11.03.2004 – Az.: I ZR 81/01).

Freigegeben in News