Im geschäftlichen Bereich ist Telefonwerbung nur zugelassen, wenn der Werbeadressat ausdrücklich oder konkludent zugestimmt hat oder aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Angerufenen daran vermutet werden kann: z.B. bei Bestehen einer Geschäftsverbindung oder konkreter Empfehlung durch Dritte, nicht jedoch lediglich bei allgemeinem Sachbezug zum Geschäftsbetrieb des Angerufenen oder dessen Eintragung in den Gelben Seiten.

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