Urteil: Unerlaubte Telefaxwerbung

Sie überlegen sich, Ihr Fax als Marketinginstrument einzusetzen und möchten Ihre Kunden mit einem Werbefax auf sich aufmerksam machen?
Da ist Vorsicht geboten: Verschicken Sie nie ein Werbefax ohne das Einverständnis des Empfängers. Sonst verstoßen Sie gegen geltendes Wettbewerbsrecht (§7, Abs. 2, UWG). Das gilt auch für Einladungen an Geschäftskunden zu einer Werbe- oder Verkaufsveranstaltung wie im zugrunde liegenden Fall: Als die Firma eines Heizungsinstallateurs aufgelöst wurde, sollte ein Unternehmen die Gegenstände der Firma versteigern. Zur Versteigerung lud es per Telefax alle potenziell interessierten Betriebe in der Region ein. Prompt wurde das Unternehmen von einer Wettbewerbszentrale abgemahnt und verklagt.
Die Richter teilten deren Auffassung: Auch Unternehmen müssen vorher ausdrücklich ihr Einverständnis signalisiert haben, bevor man ihnen Werbung zufaxen darf. (OLG Hamm, Urteil vom 18.06.2005 - Az: 4 U 126/04)